Diese Plätzchen werden aus weich gekochtem Basmati-Reis hergestellt und erhalten dadurch eine zarte, leicht körnige Struktur mit knusprigen Rändern. Butter, Zucker und Zimt geben ihnen ein mildes, klassisches Plätzchenaroma, während der Reis für eine saftige Mitte sorgt. Der gekochte Reis muss vor der Weiterverarbeitung abkühlen, damit der Teig formbar bleibt.

Zutaten
Küchenhelfer
Zubereitung
- Basmati-Reis in einem Sieb gründlich abspülen, bis das Wasser weitgehend klar abläuft. Mit 180 ml Wasser in einen Topf geben, aufkochen und zugedeckt bei niedriger Hitze etwa 12 Minuten garen, bis das Wasser aufgenommen ist und der Reis weich ist.
- Den Topf vom Herd nehmen und den Reis 5 Minuten zugedeckt nachquellen lassen. Anschließend den Reis auf einem Teller dünn verteilen und etwa 20 Minuten abkühlen lassen, bis er nur noch lauwarm ist.
- Den Backofen auf 175 °C Ober-/Unterhitze vorheizen. Weiche Butter und Zucker 2 Minuten cremig rühren. Ei, Zimt und Salz einarbeiten. Das Mehl kurz unterrühren, dann den abgekühlten, vollständig gegarten Reis untermengen, bis ein gleichmäßiger, formbarer Teig entsteht.
- Den Teig 20 Minuten kühlen. Danach in 20 Portionen von jeweils etwa 35 g Rohmasse teilen, zu Kugeln formen und mit ausreichendem Abstand auf ein Backblech setzen. Jede Kugel etwa 7 cm breit und 1 cm dick flach drücken.
- Die Plätzchen 16 bis 18 Minuten auf der mittleren Schiene backen, bis die Ränder leicht goldbraun sind. Auf dem Blech 5 Minuten abkühlen lassen, anschließend zum vollständigen Auskühlen auf ein Kuchengitter legen.
So bleiben die Plätzchen knusprig
Nach dem vollständigen Auskühlen die Plätzchen in einer gut schließenden Dose aufbewahren. Zwischenlagen aus Backpapier verhindern, dass sie aneinanderhaften; bei längerer Lagerung wird die Mitte etwas weicher.
Wenn der Teig zu weich ist
Den portionierten Teig vor dem Backen weitere 10 Minuten kühlen. Wird er bereits beim Vermengen sehr weich, zunächst nur 10 g des abgewogenen Mehls zurückhalten und anschließend portionsweise einarbeiten; die Gesamtmenge von 180 g darf dabei nicht überschritten werden.